Prüfung von Leitern/Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen

Prüfung von Leitern/Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen

(Betriebssicherheitsverordnung)



 BetrSichV, TRBS 2121 Teil 2 sowie DGUV-Information 208-016 und 201-011


Prüfung
Tritte

Tritte müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Prüfung
Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste) müssen nach jeder Montage und vor jeder Benutzung geprüft werden

Prüfung 
Leitern 

Leitern müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Prüfung von Leitern/Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen (Leiterprüfung)



Prüfung von Tritten/Leitern und fahrbaren Arbeitsbühnen

Tragbare und fahrbare Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste), die nicht in arbeitssicherem Zustand sind, stellen eine große Gefahr für die Mitarbeiter dar: 


Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt daher, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.


Bei fahrbaren Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste) hängt die Sicherheit von den Montagebedingungen ab; deshalb müssen diese nach jeder Montage und vor jeder Benutzung geprüft werden. Dafür fehlen im Betrieb jedoch oft die zur Prüfung befähigten Personen.


Wir besitzen die Kenntnisse, die wir als Befähigte Person für die Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste) gemäß BetrSichV, TRBS 2121 Teil 2 sowie DGUV-Information 208-016 und 201-011 benötigen.




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